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Verkehrsrecht (1) – Benutzungspflicht von Radwegen et al.

Die Benutzungspflicht von Radwegen ist nicht nur für die Rennradfahrer eher lästig. Alle Wege, die mit den Radwegzeichen gekennzeichnet sind, müssen von Radfahrern benutzt werden. Allerdings sind sie nicht selten in einem Zustand, der auch die Nutzung mit einem vollgefederten Mountainbike nicht gerade zum Vergnügen macht. Wie steht es also mit der Benutzungspflicht? Gibt es Ausnahmen? Was kann der Radfahrer tun?

Zeichen 237

Zeichen 237

Die Radwegenutzung

Betrachten wir zuerst einmal die Rechtslage in der Darstellung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI):

Hinsichtlich der Radwegenutzung bestehen bei vielen Verkehrsteilnehmern Unsicherheiten. Seit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Jahr 2013 bestehen folgende Regelungen:

  • Die Benutzungspflicht eines Radweges wird mit entsprechenden Verkehrszeichen (237, 240 oder 241 der StVO; weißes Fahrrad auf blauem Grund) angeordnet. In diesen Fällen ist der Radweg zu benutzen; das Fahren auf der Fahrbahn ist nicht zulässig.
    Verkehrsrecht Zeichen 237

    Zeichen 237

    Verkehrsrecht Zeichen 240

    Zeichen 240

    Verkehrsrecht Zeichen 241

    Zeichen 241

  • Besteht eine solche Anordnung durch Verkehrszeichen nicht, ist es Radfahrern freigestellt, den Radweg oder die Fahrbahn zu benutzen.
  • Radfahrer haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (angeordnet durch Zeichen 240) ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen.
    Zeichen 239

    Zeichen 239

  • Ist auf einem mit Verkehrszeichen 239 beschilderten Gehweg durch Zusatz „Radfahrer frei“ das Radfahren erlaubt, ist dies nur mit Schrittgeschwindigkeit zulässig. Fußgänger haben Vorrang vor dem Radverkehr.
  • Nur wenn ein nach StVO benutzungspflichtig angeordneter Radweg objektiv nicht nutzbar ist, z.B. durch geparkte Autos, Müllcontainer o.a., ist ein Ausweichen auf die Fahrbahn zulässig. Das Ausweichen von Radfahrern auf Gehwege (Bürgersteige) ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr haben Gehwege zu nutzen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie es.
  • Auf der Fahrbahn mit unterbrochenen Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr sind keine Radwege. Sie sind ein Rückzugsraum für den Radverkehr. Radfahrer haben den Schutzstreifen wegen des Rechtsfahrgebotes zu benutzen. Sie dürfen auf den angrenzenden Fahrstreifen ausweichen, wenn der Schutzstreifen z.B. durch ein parkendes Fahrzeug versperrt ist.
  • Radfahrstreifen, die durch Verkehrszeichen 237 auf der Fahrbahn mit durchgezogenem Breitstrich angeordnet werden, sind ebenfalls benutzungspflichtig. Sie dienen als Ersatz für benutzungspflichtige, baulich gesondert angeordnete Radwege.
  • Das Befahren von Radwegen in entgegen gesetzter Richtung verursacht ein hohes Unfallrisiko und Gefahrenpotential. Linksseitige Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt ist. Das entsprechende Zeichen muss in Fahrtrichtung sichtbar sein.

Soweit also die „nackte“ Rechtslage.

Ein Blick auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) selbst stößt zum Thema Verkehrseinrichtungen auf interessante Vorschriften, die in vielen Verwaltungen und vor allem von motorisierten Verkehrsteilnehmern offensichtlich fröhlich ignoriert werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), wollen wir hier nicht zusätzlich heranziehen, um die Ausführungen nicht unnötig aufzublähen. Trotzdem lohnt es sich, auch da mal einen Blick rein zu werfen.

Einrichtung von Radwegen, Fahrräder auf der Straße

§45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. ….

Der aufmerksame Leser stellt fest, dass Radwege also nur angeordnet werden dürfen, wo „auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt„. Wenn ich das mit meiner täglichen Beobachtung korreliere, stelle ich fest, dass es die meisten Radwege nach dieser Regel gar nicht geben dürfte. Es ist an vielen Stellen, wo ein Radweg angeordnet ist, objektiv nicht gefährlich, die Straße zu benutzen. Und nun kommt die Krux des Ganzen. Auch wenn die Anordnung eines Radwegs eigentlich nicht zulässig ist, bleibt er trotzdem benutzungspflichtig. Und das ist ärgerlich.

§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.

Interessant, dass nach §2 also Radfahrer durchaus nebeneinander fahren dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Betrachten wir zusätzlich den §5, dann wird es interessant.

§5 Überholen
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Und wenn wir nun berücksichtigen, dass nur überholt werden darf, wenn ausreichender Seitenabstand gehalten wird, folgt daraus unmittelbar, dass ein Überholvorgang auf einer normal breiten Straße nicht durchführbar ist, ohne die Gegenspur in Anspruch zu nehmen. Wenn  man das einmal akzeptiert hat, ist vollkommen klar, dass das nebeneinander Fahren für Autofahrer beim Überholen zwar lästig ist, aber keine echte Behinderung darstellt. Zum Überholen muss das Auto ja ohnehin auf die Gegenspur. Und wie weit er dann rüber muss, ist nur noch ein gradueller Unterschied. Er muss so oder so warten, bis der Gegenverkehr vorbei ist.

Ich gebe allerdings keine Garantie, dass im Streitfall ein Verkehrsgericht die meiner Meinung nach zulässige Interpretation der STVO auch wirklich teilt.

Die Konsequenzen

Was folgern wir nun aus diesen wenigen Paragraphen der Straßenverkehrsordnung für den Radverkehr? Zum einen stellen wir fest, dass Radfahrer im Straßenverkehr mehr und andere Rechte haben, als ihnen und motorisierten Verkehrsteilnehmer üblicher Weise bewusst ist. Würdigt man die Regelungen des §45, Absatz 9 der STVO, stellt man fest, dass bei vielen Radwegen, die benutzungspflichtig ausgeschildert sind, die Benutzungspflicht einer Überprüfung nicht ernsthaft Stand halten würde. Hier bleibt zu überlegen, ob man nicht in diesen Fällen bei den zuständigen Behörden vorstellig wird und auf eine Umwidmung des entsprechenden Radwegs drängt. Wer die nötigen Nerven hat, setzt das ggf. mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht durch.

Genauso ist zu überlegen, ob man bei massiver Behinderung oder Gefährdung durch andere Verkehrsteilnehmer doch das eine oder andere Mal zum nächsten Polizei Revier fährt und den Fall zu Anzeige bringt. Das setzt natürlich voraus, dass man sich selbst regelkonform verhalten hat 😉

Meine persönliche „Rangfolge“ bei der Beschilderung

Die folgende Rangfolge ist sehr subjektiv und nicht zufällig etwas provokant 😉

Beschilderung meine subjektive Meinung
Zeichen 240

Zeichen 240

  • für mich wie Pest und Cholera
  • man darf nur Schritttempo fahren
  • es ist nicht wirklich klar, wo sich Fußgänger und Radfahrer jeweils bewegen werden
  • ich glaube, Fußgänger haben da auch keinen Spaß
Zeichen 241

Zeichen 241

  • auch nicht viel besser, funktioniert aber immerhin, wenn sich Radfahrer und Fußgänger diszipliniert verhalten
  • leidet zu häufig unter mangelnden Trennlinien und überrascht immer wieder mit Schildern mitten auf dem Weg
Zeichen 239

Zeichen 239

Zeichen 1022-10

mein absoluter Favorit:

  • wer will, kann ohne Regelverstoß auf der Straße fahren
  • wer sich auf der Straße nicht sicher genug fühlt, fährt auf dem Fußweg und hat da in der Regel auch kein Problem, die nötige Rücksicht gegenüber Fußgängern walten zu lassen
  • wenn ihn das nervt, muss er auf die Straße!
Zeichen 237

Zeichen 237

auch ok, wenn:

  • der Radweg wirklich befahrbar ist
  • nicht alle 500 m die Straßenseite wechselt
  • der Radweg nicht ständig zugeparkt ist
  • nicht an jeder Kreuzung verschwenkt und einem damit, in der Regel unnötig, die Vorfahrt nimmt

Ausblick

In einem zweiten Teil unserer Betrachtungen zum Thema Verkehrsrecht werden wir uns des Themas Radstreifen bzw. Radschutzstreifen annehmen. Das wird dann etwas kürzer. Der dritte Teil wird sich dann mit den Ausnahmen auseinander setzen. Dazu werden wir ein paar interessante Urteile heraussuchen, die darlegen, wie die Rechtslage von deutschen Verkehrsgerichten interpretiert wird.

© der Abbildungen by pixabay, Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) und BMVI

Über den Autor

Klaus

Im August 2017 habe ich mit Dominik Rund ums Rad übernommen. Seit dem kümmere ich mich um die Beschaffung von Testmaterial sowie um die vertraglichen und juristischen Aspekte unseres Blogs Seit Dezember 2022 verantworte ich den Blog alleine, natürlich mit Unterstützung aller anderen Autoren..

Ich bin Sommer und Winter am liebsten auf dem Rennrad unterwegs. Aber auch für längere Gepäcktouren steht ein passendes Rad bereit. Mein Faible für allerlei technische Spielereien sollte inzwischen allgemein bekannt sein ;-)

14 Comments

  • Lieber Radjurist,
    endlich mal eine dezidierte Radmeinung zur Verhaltensweise- und rechte meiner Artgenossen.
    Bitte doch auch für die Linksabbieger etwas mehr Rechtssicherheit sorgen.

    • Hall Manfred,

      natürlich sind wir hier keine Radjuristen, aber das hast du dir sicher schon gedacht. Sonst müssten wir in unseren Äußerungen noch vorsichtiger sein.

      Vor dem Thema Rechtsabbieger habe ich mich zugegeben gedrückt. Da kommt es oft wirklich dediziert auf die Verkehrsführung an, so dass da allgemeine Ratschläge aus meiner Sicht nur bedingt weiter helfen.

      Ich will allerdings noch das eine oder andere Urteil raus suchen. Da ist dann hoffentlich auch etwas zum Thema Linksabieger dabei.

      Schönes Wochenende

      Klaus

  • Moin zusammen,

    mal wieder ein guter Artikel, den ich auch gleich als Leseempfehlung eingestellt habe. Ich habe jetzt gerade in meinen disbezüglichen Artikeln geschaut, denn ich meine, in 2014 wäre sogar ein Urteil gefällt worden, das alle zuständigen Behörden sogar einen Pflicht hätten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Radwegbnutzungspflichten zu prüfen. Natürlich hat das niemand gemacht.
    Die Überlegung gegen eine Fehlanordnung vorzugehen, habe ich derzeit absolut verworfen. Ich hatte mal einen Fall wo ich nur auf einen allgemeinen Misstand ( Grünbewuchs ) auf einem Radweg aufmerksam gemacht habe. Frust pur !

    Besser ist nach Alternativstrecken zu suchen.

    Ein schönes Wochenende noch. 😉

    • Moin Alex,

      Lob Likes, Teilen, Weiterleiten finden wir ganz toll, danke schön.

      Das mit dem persönlichen Frust kann ich nachvollziehen. Das Risiko ist wohl auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Ich habe hier das Glück, dass gelegentlich morgens gemeldete Mängel noch im Laufe das Tages abgestellt werden.

      Aber in Sachen Benutzungspflicht ist die Sache auch seeeeehr zäh. Ich bin trotzdem für Weitermachen ;-)))

      Schönes Wochenende

      Klaus

  • Schöne Zusammenstellung, nur ein Fehler:
    Bei gemischten Geh- und Radwegen muss man nicht generell Schrittgeschwindigkeit einhalten. Nur im Bedarfsfall, wenn man sonst Fußgänger gefährden würde. Schritttempo muss man nur auf Gehwegen einhalten, die fürs Rad freigegeben sind „Rad frei“.

    • Danke für’s Lob, lesen wir gerne.

      Die Antwort ist einfach: Du hast Recht!

      Es soll allerdings auch Urteile geben, wo Radler eine Teilschuld bekommen haben, weil ihnen ein Fußgänger quasi aus dem „Off“ ins Rad gelaufen ist, weil sie ja hätten Schrittgeschwindigkeit fahren müssen.

      Lange Rede, kurzer Sinn, ich versuche diese Wege zu vermeiden. Und als konfliktträchtig haben sie inzwischen offensichtlich auch die Verkehrsbehörden erkannt.

  • Erkläre mal jemand, was das Zeichen 240 mit Zusatzschild „Fahrrad frei“ dann bedeuten soll? Mehrfach in Orten gesehen!

    • Tja, da lässt sich in der Tat trefflich spekulieren. Vielleicht hatte die zuständige Straßenverwaltung keine Zeichen 239 mehr auf Lager 😉

      Ich war allerdings in den letzten Tagen in und um Darmstadt zur Videobefahrung von Straßen und Radwegen unterwegs. Zwischen 30 und 40 km und teilweise das pure Grauen. Da hätte ich mir auch bei Zeichen 241 eine solche Kombination gewünscht.

      Nach dem Motto: Die Harten kommen in den Garten und benutzen vorher noch den Radweg. Die anderen dürfen den Genitalbereich schonen und auf der Straße fahren.

      Gab’s aber leider nicht 🙁

  • Hallo Klaus,
    bei Deinen Favoriten hat sich ein Fehler eingeschlichen:
    Das erste Schild (Zeichen 240 StVO) stellt einen kombinierten Fuß- und Radweg dar, bei der Fußgänger und Radfahrer *gleichberechtigt* sind.
    Das bedeutet: Du als Radfahrer hast das Recht auf Dich aufmerksam zu machen wenn Du an Fußgänger vorbei willst, beispielsweise durch Klingeln. Fußgänger haben in diesem Fall Platz zu machen. Sonst ist es Nötigung.
    Zur Geschwindigkeit: Solange Du niemand gefährdest darfst Du auf dem Weg, da es eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage ist, fahren so schnell es die Verkehrssituation zulässt. Bei Begegnung mit Fußgänger hast Du jedoch Deine Geschwindigkeit anzupassen, das Du Fußgänger nicht gefährdest. Wenn Du mit einer geringfügig höheren Geschwindigkeit an Fußgänger vorsichtig(!) vorbei fährst wird kein Hahn danach krähen.
    Was andres ist jedoch bei Zeichen 239 StVO (Gehweg) mit Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“. Es handelt sich dabei zwar um eine Radverkehrsanlage, jedoch ist diese nicht benutzungspflichtig. Und auf diesen Wegen gilt als zulässige Höchstgeschwindigkeit: SCHRITTGESCHWINDIGKEIT. Fußgänger haben in jedem Fall Vorrang.

    • Guten Morgen Christian,

      was soll ich sagen: Du hast Recht!
      Trotzdem wird sicher klar, was ich gemeint habe: Sobald reichlich Fußgänger auf dem gemeinsamen Rad- und Fußweg unterwegs sind, landen wir wieder bei der Schrittgeschwindigkeit. Und das auch dann, wenn die Verkehrssituation die Anordnung der Benutzungspflicht nicht rechtfertigt.

      Ich denke, es gibt noch viel zu tun, um im Rahmen einer Verkehrswende ALLEN Verkehrsteilnehmern zu ihrem Recht zu verhelfen. Im Vorstand des ADFC Darmstadt-Dieburg arbeite ich dafür 😉

      LG

      Klaus

  • An welcher Stelle des Radweges müssen diese Scilder angebracht sein?
    Ich habe das leider noch nicht gefunden.

    • Hallo Peter,

      gute Frage;-)
      Ich hätte sofort geasgr, rechts, hätte das aber nich belegen könnem. Ich habe also den Rechtsreferenten des ADFC befragt, weil ich mit dem gerade ein anderes Thema klären musste. Hier die Rückmeldung:

      Hallo Klaus,
      allgemein sagt die VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO:
      28 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.
      29 a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.
      30 b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.

      Wenn bei der Anbringung links vom Radweg keine Missverständnisse darüber entstehen können, für welchen Straßenteil das Verkehrszeichen gilt, ist auch ein links stehendes Radwegschild zu beachten.

      Ich hoffe, das beantwortet deine Frage
      Schönes Wochenende
      Klaus

  • Schön wäre eine Regelung: Außer Sonntag. Die Straßen sind leer, die gemischten Rad-Fußwege voll. Mit dem Rennrad die reine Schikane, bei einem Verkehrsaufkommen von einem Auto pro 5 Minuten eine Strecke von 500 Metern einen quasi Spazierweg benutzen zu müssen, während die Straße unbenutzt ist. Ordnung muss sein 🙁

    • Du sprichst mir aus der Seele lieber Ingolf.
      Aber ich fürchte das wird sich nicht wirklich ändern. Ich habe es zwar geschafft als Vorstand eines größeren ADFC den einen oder anderen Weg aus der Benutzungspflicht raus zu holen. Aber das bleibt Stückwerk, leider. Ich setze mich gleich aufs Rennrad und fahre zum Sommerfest des ADFC Darmstadt-Dieburg 😉
      Schönen Sonntag
      Klaus
      Schönen Sonntag

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